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Beginn Überholverbot: Überholvorgang abbrechen! 

 Oktober 22, 2014

von  RA Finkeldei

ÜberholverbotDas Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 (Az. 1 RBs 162/14) entschieden, dass die Überholverbotszeichen nicht nur den Beginn eines Überholvorgangs, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung eines Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone verbieten.

Der Betroffene aus Lünen befuhr mit seinem Kfz die BAB 1. Im Bereich eines Überholverbots überholte er mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Hierfür erhielt er von der Bußgeldbehörde wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 Euro. Mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach verkehrsbedingt nicht eher nach rechts einscheren können, setzte er sich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr.

Das Amtsgericht (AG) Unna bestätigte die Entscheidung der Bußgeldbehörde.

Mit seiner beim OLG Hamm eingelegten Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene keinen Erfolg.

Nach Auffassung des OLG verbieten die Überholverbotszeichen nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn des Überholverbots eingeleiteter Überholvorgang müsse vor dem Verbotsschild stets abgebrochen werden. Der Überholende müsse sein Fahrzeug im Zweifel verlangsamen und sich zurückfallen lassen.

Ob dies auch dann gilt, wenn der Abbruch des Überholmanövers mit einer Gefahr verbunden wäre, hat das OLG nicht entschieden. Da der Betroffene eine solche Gefahrensituation selbst nicht behauptet hatte, kam es auf diese Rechtsfrage nicht an.

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